Diese Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen, Funktionen und Amtsträgern aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.
(1) Der am 17. Januar 1912 in Gladbeck gegründete Turnverein führt den Namen Turnverein Gladbeck 1912 e.V. - im Nachfolgenden stets „Verein“ genannt -.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Gladbeck. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelsenkirchen unter der Nummer VR 12018 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied im Stadtsportverband Gladbeck und Kreissportbund Recklinghausen e.V. sowie in den für die betriebenen und angebotenen Sportarten zuständigen Sportfachverbänden. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen dieser Fachverbände an.
(5) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u. a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
(6) Der Verein fördert keine Leistungen, die durch unphysiologische Steigerungen der Leistungsfähigkeit erzielt werden.
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
f) die Aus-/Weiterbildung und der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
h) Maßnahmen, Angebote und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens einschließlich des Reha- und Präventionssports auch für Nichtvereinsmitglieder;
i) die Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung, der dem Verein gehörenden Geräte und sonstiger im Vereinseigentum stehenden Gegenstände.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Wer Mitglied werden will hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein unter der Adresse der Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter(s) erforderlich. Der/Die gesetzliche(n) Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragsschulden ihres Kindes/ihrer Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich aufzukommen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Aufnahme beantragt worden ist. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in den jeweils gültigen Fassungen an.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
(3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes gewählt.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss aus dem Verein, durch Tod und durch Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30.06., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf das Absenden, sondern auf den Eingang des Kündigungsschreibens bei der Geschäftsstelle des Vereins an.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Hiervon unberührt bleiben noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere rückständige Beiträge. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge besteht nicht.
(1) Ein Ausschluss aus dem Verein kann seitens des Gesamtvorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 6 Monate nicht nachkommt,
- grobe Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft begeht,
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt,
- sich schuldhaft grob unsportlich verhält,
- wissentlich und nachgewiesen Dopingsubstanzen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit einnimmt,
- unehrenhafte Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldhaft begeht.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird gleichzeitig aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes, der Mitglieder der Abteilungsvorstände oder Übungsleiter verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
(2) Der Bescheid über die Maßregelung ist dem betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen die ausgesprochene Maßregelung kein Beschwerderecht zu.
(1) Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge beginnt mit dem 01. des Aufnahmemonats.
(2) Die Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe und Fälligkeit der abteilungsspezifischen Beiträge, Umlagen und Gebühren werden von den Mitgliederversammlungen der Abteilungen mit einfacher Mehrheit festgelegt; die Festsetzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gem. § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
(8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die hierdurch entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(9) Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.
(10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keine Beiträge.
(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vollzogen.
(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
(3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht in der Jugendversammlung kann jedoch ab dem vollendeten 12. Lebensjahr in vollem Umfang ausgeübt werden.
(4) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(5) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Der Jugendwart wird entsprechend der Vereinsjugendordnung von der Jugendversammlung gewählt und muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die in ihrer sportlichen Leitung selbstständig sind. Im Bedarfsfall können weitere Abteilungen durch Beschluss vom Gesamtvorstand gegründet werden.
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung des Vereins
2. der Gesamtvorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
4. die Mitgliederversammlungen der Abteilungen
5. die Jugendversammlung
6. die Frauenversammlung
(1) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. September eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im „Stadtspiegel Gladbeck“ sowie auf der Homepage des Vereins erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 14 Tagen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in der Form und der Frist einzuberufen wie eine ordentliche Mitgliederversammlung. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Stimmberechtigten beschlossen werden.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter oder vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist u. a. für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes sowie der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands;
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;
3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den Gesamtvorstand;
4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
5. Entlastung des Gesamtvorstandes;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands;
7. Wahl der Kassenprüfer;
8. Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
- 01 dem 1. Vorsitzenden
- 02 dem 2. Vorsitzenden
- 03 dem Schriftführer
- 04 dem Geschäftsführer
- 05 dem Sozialwart
- 06 dem Wart für Öffentlichkeitsarbeit
- 07 dem Ehrenvorsitzenden
- 08 der Frauenwartin
- 09 dem Jugendwart
- den Abteilungsleitern
Der Gesamtvorstand kann durch höchstens zwei weitere Beisitzer ergänzt werden.
(2) Die unter den Positionen 01 bis 06 aufgeführten Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in abwechselnder Reihenfolge gewählt. Die unter den Nummern 01, 03 und 05 aufgeführten Vorstandsmitglieder werden in den Kalenderjahren mit ungerader Endziffer und die unter den laufenden Nummern 02, 04 und 06 aufgeführten Vorstandsmitglieder in Kalenderjahren mit gerader Endziffer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Bewilligung von Ausgaben, Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichts
d) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern
e) Erlass von Geschäftsordnungen zur Regelung vereinsinterner Geschäftsabläufe im Rahmen der Satzung des Vereins; Geschäftsordnungen sind kein Bestandteil dieser Satzung.
(4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5) Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 4 Vorstandsmitglieder dies beantragen. Einberufen werden die Sitzungen durch den 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Sitzung des Gesamtvorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, der Geschäftsführer nur bei gleichzeitiger Verhinderung des 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden ausüben.
(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind und deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der geschäftsführende Vorstand führt außerdem Aufgaben durch, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerledigung im Einzelfall bei Bedarf für einzelne Projekte Vertreter zu bestellen und hierfür zu bevollmächtigen.
(4) Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Mitgliederversammlungen der Abteilungen, der Vereinsjugend sowie der Frauenver-sammlung beratend teilzunehmen.
(6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(1) Die Vereinsjugend im Turnverein Gladbeck 1912 e.V. ist die Gemeinschaft aller Mädchen und Jungen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Vereinsjugend ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins. Organ der Vereinsjugend sind der Jugendwart und die Jugendversammlung. Das nähere regelt die Jugendordnung. Der Vereinsjugendwart wird von der Jugendversammlung gewählt. Für die Einberufung und den Ablauf der Jugendversammlung gilt der § 14 dieser Satzung. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf.
(1) Alle Frauen im Turnverein Gladbeck 1912 e.V. bilden die Gemeinschaft der Vereinsfrauen innerhalb des Vereins.
(2) Oberstes Organ der Gemeinschaft der Frauen im Turnverein Gladbeck 1912 e.V. ist die Frauenversammlung.
(3) Die Gemeinschaft der Frauen führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins. Das nähere regelt die Vereinsfrauenordnung. Die Frauenwartin und ihre Stellvertreterin werden von der Frauenversammlung gewählt. Für die Einberufung und den Ablauf gilt § 14 dieser Satzung. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf.
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
(2) Die Abteilungen führen und verwalten sich selbst im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins.
(3) Oberstes Organ der Abteilungen sind ihre Mitgliederversammlungen. Diese sind nach Bedarf, mindestens jedoch alle 2 Jahre einzuberufen. Für die Einberufung und den Ablauf gilt § 14 dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung der Abteilungen wird vom Abteilungsleiter oder von einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Versammlungsleiter geleitet.
(4) Die Abteilung wird vom Abteilungsleiter geleitet. Er wird unterstützt von seinem Stellvertreter und weiteren Mitarbeitern. Die Abteilungsleitung wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung der Abteilung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Gesamtvorstand des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(6) Die Arbeit innerhalb der Abteilung sowie die Zusammenarbeit der Abteilungen mit dem Vorstand können durch Geschäftsordnungen des Vereins geregelt werden. Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
(1) Über die Mitgliederversammlung, Sitzungen des Gesamtvorstands sowie alle Jugend-, Frauen- und Abteilungsversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.
(2) Eine Ausfertigung der Niederschriften über die Jugend-, Frauen- und Abteilungsversammlungen ist dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer des Vereins auszuhändigen.
Die Mitgliederversammlung kann auf entsprechenden Antrag aus der Mitgliederversammlung heraus zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer mit einfacher Mehrheit wählen und bestellen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten darüber einen Bericht in den auf die Wahl sich anschließenden beiden ordentlichen Mitgliederversammlungen.
Soweit die Satzung nicht etwas anderes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss eine eigene Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ehrenordnung zu erlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Ehrenamtsfreibetrag im Jahr nicht übersteigt - Stand April 2016: 720,00 € -, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder über 16 Jahre berechtigt.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird nach Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung (Auflösung des Vereins) durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor dem festgelegten Versammlungstermin an alle Mitglieder.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(5) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gladbeck, die es unmittelbar für die in § 2 dieser Satzungen genannten Zwecke zu verwenden hat.
(1) Diese Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 26.04.2017 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.